Mediationsgesetz

Mediationsgesetz / Auszug

„Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)“

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.7.2012 I 1577 vom Bundestag beschlossen.

Es ist gem. Art. 9 dieses G am 26.7.2012 in Kraft getreten.

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.

(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,

2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

Mediationsbereiche

Konflikte entstehen in fast allen privaten und beruflichen Lebensbereichen.

Mediation eignet sich grundsätzlich zur Konfliktlösung  in allen Lebensbereichen.

In der folgenden Auflistung, sehen Sie die möglichen Konfliktbereiche, in denen wir Mediation anbieten und anwenden können. Je nach Erfordernis als einzelner Mediator oder im bewährten Team.

Spezialisierung als Handwerksmeister.

Als Feldkompetenz kann ich insbesondere Streitbeilegung, die mit Handwerks-Konflikten in Verbindung stehen, nennen. Meine langjährige Tätigkeit als Schreinermeister, dient hier als gute Ausgangsbasis mit Verständnis für viele Konfliktsituationen.

 

  • Familienstreitigkeiten
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Konflikte zwischen Unternehmern (B2B)
  • Streitigkeiten zwischen Auftragnehmern und Auftraggebern
  • Konflikte im Handwerk
  • Baustellen-Konflikte
  • Partner- und Paarkonflikte
  • Eltern-Kind-Konflikte
  • Eigener innerer Konflikt
  • Team-Konflikte
  • Unternehmenskonflikte
  • Generationenkonflikte
  • Gender-Konflikte
  • Konflikte in Organisationen
  • Konflikte in Schulen oder Vereinen

 

Nur ein gelöster Konflikt - ist ein guter Konflikt!

Honorar

Was nichts kostet, ist nichts wert.

(Zitat von Unbekannt).

Mediation ist ein wertvolles Mittel zur Konfliktlösung und außergerichtlichen Streitbeilegung. Ich/wir bieten Mediationsverfahren zu festen Stundensätzen an, die im Einzelfall (+/-) von den hier angegebenen abweichen können.

Das telefonische Vorgespräch ist kostenfrei.

Grundhonorar:                                                     ab     150 € / Std.

Co-Mediation (2er Team):                                 ab      280 € / Std.

Co-Mediation mit mehreren Mediatoren:      abhängig vom Fall

Alle Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, von derzeit 19%.

 

Mediation allen Menschen zugänglich zu machen, ist mir wichtig.

Meine Honorare beziehen sich immer auf eine Zeit-Stunde oder können als Tagespauschale vereinbart werden. Hinzu kommen je nach Entfernung von meinem Standort Fahrtkosten, Übernachtungskosten und sonstige Auslagen.

Da viele Rechtsschutzversicherer die Vorteile der Mediation erkannt haben, sind mittlerweile die Kosten für Mediation in den Verträgen abgedeckt.

Fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach!

In bestimmten Sonderfällen biete ich Mediation „für einen guten Zweck“ .

Vielleicht können Sie einen solchen guten Zweck nennen?

Wir sprechen dann gerne über die Möglichkeiten. Gerade im Bereich Familienmediation sehe zunehmend Bedarf und oft auch besondere finanzielle Situationen.

Hier setze ich mich gerne ein und biete meine Unterstützung zu besonderen Konditionen an.

Mediation

Mediation

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen  Beilegung  von Konflikten, bei dem ein oder mehrere unabhängige „allparteiliche“ Mediatoren die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Die Konfliktparteien, auch Medianten genannt, erarbeiten dabei eine gemeinsame Vereinbarung, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Der allparteiliche Dritte (ein Mediator oder ein Mediatoren-Team in Co-Mediation) trifft keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für die Leitung des Verfahrens verantwortlich.

Die Struktur der Mediation bildet ein Phasen Modell, dem in aller Regel ein Vorgespräch voraus geht.
Manchmal persönlich oder auch telefonisch. Hier verschafft sich der Mediator einen Überblick über den  Sachverhalt und bespricht die Lage und Ausgangssituation des Konflikts.

Das Phasenmodell

Vorgespräch

  1. Einführungsphase
  2. Themensammlung
  3. Interessensammlung
  4. Optionen
  5. Verhandeln
  6. Vereinbaren

Am Ende steht eine gemeinsame und zukunftsorientierte Lösung.